Verband Österreichischer Vercharterer
Verband Österreichischer Vercharterer
gegründet 1992

Vertragspartner

Who is who im Chartergeschäft


Ebene 1

Durch  die Professionalisierung des Chartergeschäftes haben sich folgende Angebots- und Vertriebsstrukturen etabliert:

Jachteigner bedienen sich für die Vercharterung (Vermietung) ihrer Jacht sogenannter Flotten- oder Stützpunktbetreiber.

Diese übernehmen die Betreuung der Jacht und der Charterkunden sowie deren weltweite Vermarktung.

Sie handeln als Bevollmächtigter des Jachteigners.


Ebene 2

Um die bestmögliche Auslastung der Jachten und ihre internationale Präsenz sicherzustellen, schalten sie  Charteragenturen als Vermittler ein.

Deren Aufwand wird durch Vermittlungsprovisionen abgegolten, die der Jachteigner trägt.


Ebene 3

Fallweise beauftragen Jachteigner oder ihr Repräsentant lediglich wenige Agenturen als Generalagenturen.

Diese wieder verbreitern das Angebot, indem sie Subagenturen berechtigen, ihr Angebot ebenfalls anzubieten.

Das ist durchaus sinnvoll, weil es sicherstellen kann, dass nicht der Eigner oder sein Bevollmächtigter Agenturen auswählt, die er nicht kennt sondern das Generalagenturen überlässt, die er kennt.

Die Leistung der Subagenturen werden ebenfalls durch Vermittlungsprovisionen abgegolten.

In diesem Fall aber durch einen Teil der Provision des Generalagenten.


Verantwortungen

Für die Leistungserbringung ist immer Ebene 1 verantwortlich, die nachfolgenden Ebenen haften für die ordnungsgemäße Vermittlung.

Das ist nicht Nichts. Es bedeutet u.a. die Verantwortung für die Auswahl der Anbieter und die korrekte Information der Charterinteressenten.

Auch aus diesem Grund kann es für Charteragenturen und deren Kunden vorteilhaft sein, wenn eine Agentur als Subagentur handelt.


Wer ist ihr Vertragspartner

Das muss eindeutig aus Ihrem Chartervertrag hervorgehen.

Grundsätzlich sollte es der Eigner der Jacht sein oder dessen Bevollmächtigter.

Auch eine Agentur kann Vertragspartner des Kunden sein

Eine Agentur kann für den Kunden ersichtlich als Vercharterer auftreten. Etwa wenn sie auf eigene Rechnung tätig wird oder Jachten in ihrem Namen anbietet.

Beispiel: Sie stellt aus den Angeboten unterschiedlicher Anbieter ein eigenes Angebot zusammen.

In diesem Fall ist sie Vertragspartner des Kunden und haftet ihm gegenüber auch als solcher.


Die Agentur als Scheinanbieter

Es kann aber auch sein, dass Sie durch das Auftreten und Verhalten der Agentur den Eindruck gewinnen konnten, dass die Agentur der Vercharterer der Jacht und ihr Vertragspartner ist.

Das ist auch möglich, wenn zwar irgendwo im Chartervertrag oder sonstigen Informationen steht, dass das nicht der Fall ist, das für Sie aber nicht eindeutig erkennbar war.

Ob das so war, müssen im Streitfall Gerichte entscheiden.


Wie Sie der VÖV unterstützt, auch wenn Sie nicht bei einem seiner Mitglieder chartern
  • Durch allgemeine Informationen auf seiner Web-Site.
  • Durch die Möglichkeit, Charterverträge vorab prüfen zu lassen, ob sie den VÖV-Vertragsrichtlinien entsprechen.
  • Durch eine Schlichtungsstelle, die Ihnen hilft, eine Schadenersatzforderung gegen ein Charterunternehmen außergerichtlich zu bereinigen. Für VÖV-Mitglieder bzw. deren Kunden ist diese Leistung kostenlos.

Die wichtigsten Charterinformationen