Verband Österreichischer Vercharterer
Verband Österreichischer Vercharterer
gegründet 1992

Coronavirus – Informationen für Charterer

(Unverändert gültig seit: 28.06.2021)

Seit Beginn der Corona Pandemie versucht der VÖV, Charterkunden über den praktischen Umgang mit den Auswirkungen behördlicher Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus zu informieren. Da für die Ursache des Problems niemand verantwortlich ist, versuchen wir Lösungsansätze aufzuzeigen, die nicht auf Rechtsinterpretationen basieren sondern auf gegenseitigem Verständnis. Das gilt auch für die nachfolgenden Vorschläge für neue Buchungen.

Bitte beachten Sie bei neuen Buchungen:

Trotz der aktuellen Lockerungen der Einschränkungen der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in vielen Ländern bitten wir Sie, bei neuen Buchungen zu bedenken, dass sich das leider auch wieder ändern kann.
Da mittlerweile bekannt ist, was das für Reisen bedeuten kann, ist es nach wie vor wichtig, das bereits bei der Buchung der Yacht zu beachten.

Bitte bedenken Sie dabei vor allem auch, dass nach wie vor folgender Grundsatz gilt:
Die Miete einer Yacht ohne Kapitän (Skipper) bzw. professionelle Besatzung ist die Buchung einer individuellen Reise.

Deshalb gelten die gesetzlichen Bestimmungen für Pauschalreisen in Österreich nicht.
Ob und bei welchen Voraussetzungen es dennoch rechtlich möglich ist, von der Buchung einer „Bareboat“ Charteryacht (Yacht ohne professionelle Besatzung) zurückzutreten (1), müssen im Zweifelsfall Höchstgerichte klären.

So können Sie vorsorgen:

Wenn Sie Ihren Charter in einem Land planen, in dem es zum Buchungszeitpunkt Restriktionen gibt oder für das Reisewarnungen bestehen, vereinbaren Sie ein Rücktrittsrecht (1) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt für den Fall, dass sich die Situation nicht ändert.


Zusätzlich haben Sie noch folgende Möglichkeiten, sich abzusichern:
  • Privater Versicherungsschutz (Reiseversicherung):

Bitte achten Sie darauf, dass die Versicherungsbedingungen keine Pandemie- (oder auch Epidemie-) Ausschlüsse für Storno und Reiseabbruch enthält bzw. die Versicherung ausdrücklich erklärt, solche nicht anzuwenden.
Ideal wäre ein Versicherungsschutz auch:

    • bei häuslicher Isolation bzw. Quarantäne, bzw. einem positiven Virus-Testergebnis,
    • stornierter bereits gebuchter An- oder Rückreisen durch das Beförderungsunternehmen,
    • nach der Buchung und zeitnah zum Reisebeginn (das sind etwa 7 – 10 Tage) verkündeter Reisewarnungen der höchsten Stufen (in Österreich Stufe 5 oder 6), verpflichtender Quarantänebestimmungen bei der Rückkehr nach Österreich oder der Einreise in ein zwingend notwendiges Durchreiseland.
  • Berücksichtigung des Pandemie- oder Epidemie Risikos im Chartervertrag
Hinweis dazu:
Bei den Empfehlungen für Ergänzungen des Chartervertrags oder entsprechender Zusatzvereinbarungen, handelt es sich nicht um Vorschläge für konkrete Texte, sondern lediglich um Empfehlungen, was diese ausdrücken sollten. Deshalb fehlen auch Hinweise über die individuellen Ausformungen wie etwa Laufzeiten oder Bestimmungen für Neubuchungen. 

Seit Beginn der „Corona-Pandemie“ empfiehlt der VÖV, bei Fragen eines Vertragsrücktritts aufgrund von Maßnahmen zu deren Eindämmung, Lösungen zu suchen, welche die berechtigten Interessen beider Seiten berücksichtigen. Die Chance dafür sahen und sehen wir im Bestreben, Verschiebungen von Chartern zu ermöglichen. Diese sollen den Vertragspartnern ein hohes Maß an Flexibilität sichern und auch zu einem Zeitpunkt möglich sein, wo es noch kein Recht auf einen Rücktritt vom Chartervertrag gibt (1).

Wenn sie im Chartervertrag nicht enthalten sind, könnte das durch die Berücksichtigung möglicher pandemiebedingter Einschränkungen in den Stornoregelungen erfolgen.

Das könnte beispielsweise eine Vereinbarung sein, die beiden Vertragspartnern das Recht gibt, den bestehenden Vertrag zu stornieren. Die geleisteten Zahlungen werden gutgeschrieben und der Betrag und Termin für offene Zahlungen dem neuen Vertrag angepasst, wenn die Buchung innerhalb einer vereinbarten Frist erfolgt.

Hinweis: Die stornobegründende Situation muss zeitnah zum Reisetermin (das sind 7 – 10 Tage davor) gegeben sein.

Sollte sich während der Reise eine Situation ergeben, welche vor Reiseantritt zum Storno berechtigt hätte, kann der betroffene Vertragspartner entscheiden, ob er den Charter abbricht oder fortsetzt. Der Charterpreis für die nicht konsumierten Tage wird dem Kunden refundiert oder gutgeschrieben. 

a) Ergänzung der Stornobedingungen für den Kunden (Charterer):
    • Wenn aufgrund von behördlichen Maßnahmen oder für den Kunden geltender offizieller Reisewarnungen der höchsten Stufen die Anreise zum im Chartervertrag vereinbarten Übernahme- oder Rückgabeort nicht möglich ist oder von ihr dringend abgeraten wird,
    • der Kunde mit Quarantänemaßnahmen bei der Rückkehr rechnen muss. Das betrifft sowohl Maßnahmen seines Heimatlandes aber auch die von Durchreiseländern, wenn diese nur mit großem Zeitverlust umfahren werden können.
    • Die An- oder Rückreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit erheblichen Mehrkosten gegenüber einer bereits gebuchten Reise möglich ist.

      b) Ergänzung der Stornobedingungen für den Vercharterer (bzw. Vertragspartner des Kunden):
    • wenn aufgrund von behördlichen Maßnahmen die vertragsgemäße Übergabe oder Rücknahme der gecharterten Yacht nicht möglich ist und dem Kunden auch kein nahegelegener Ersatzort sowie kostenloser Transfer dorthin angeboten werden kann,
    • Behördliche Maßnahmen zwar eine Übergabe bzw. Rücknahme der Yacht zulassen würden, nicht aber die Durchführung des Törns im vertraglich vereinbarten Rahmen.

​(1) Rücktritt vom Chartervertrag oder Stornierung:

Weil das oft als synonyme Begriffe gesehen wird, weisen wir darauf hin, dass Vertragsrücktritt oder Storno große Unterschiede hinsichtlich ihrer Konsequenzen aufweisen:
  • Vertragsstorno
    Stornieren kann jeder Vertragspartner einen Vertrag jederzeit. Allerdings zu den im Vertrag festgelegten Bedingungen.
  • Vertragsrücktritt
    Der Rücktritt vom Vertrag bedeutet die Auflösung des Vertrages also die Aufhebung der beiderseitigen Verpflichtungen sowie die Zurückstellung schon erbrachter Leistungen, wie etwa die Refundierung geleisteter Zahlungen. 

    Ein Rücktrittsrecht besteht nur dann, wenn es ausdrücklich vereinbart oder durch Gesetz eingeräumt wird. In jedem Fall muss es sich um schwerwiegende Gründe handeln.
    Im Fall von Charterbuchungen müssen diese wie auch bei Pauschalreisen zeitnah zum Reisebeginn vorliegen. Schließlich können sich Situationen ändern.
    In jedem Fall müssen Sie gegenüber dem Vercharterer (bzw. gegenüber Ihrem Vertragspartner) ausdrücklich erklären, dass Sie vom Vertrag zurücktreten wollen.

Wichtiger Hinweis:
Gibt es keine für Ihren Fall gültige gesetzliche oder im Chartervertrag vereinbarte Regelung, lassen Sie sich vor Ihrer Entscheidung von einem Rechtsanwalt beraten. Bitte vertrauen Sie nicht allein auf Medienberichte!