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Internationales Zertifikat für
Führer von Sportfahrzeugen
Quelle: Österreichischer Segelverband
Detailinformationen:
http://www.segelverband.at > Prüfungswesen >Internationales Zertifikat
Was bringt die Ausstellung eines IC?
Das „International Certificate for Operators of Pleasure Craft“
(Internationale Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen) - kurz das IC - ist
ein internationales Dokument.
Ins Leben gerufen durch die Economic Commission for Europe auf Grund der
UN Resolution Nr. 40, wird es von zahlreichen Staaten der Welt anerkannt.
Besonders für österreichische Segler ist interesssant, dass auch Kroatien diese
Resolution unterfertigt hat.
Das Internationale Zertifikat ist ein
internationales Dokument, welches in Zukunft immer wichtiger wird. In einigen
Staaten, die diese UN Resolution unterfertigt haben, wird beim Führen eines
Schiffes vom Schiffsführer bereits das IC verlangt.
Auf Wunsch, wird beim Erwerb eines OeSV
Befähigungsausweises FB2 und/oder FB3 das IC gleich mit ausgestellt wird. Wer
schon einen Befähigungsausweis FB2 oder FB3 hat, kann die Ausstellung eines IC
ebenfalls beantragen.
Abschließend möchten wir wegen zahlreicher Anfragen
darauf hinweisen, dass die Ausstellung des Internationalen Zertifikats gemeinsam
für MSVÖ und OeSV leider nicht möglich ist. Die gesetzlichen Bestimmungen in
Österreich legen fest, dass für jeden Verband ein gesondertes IC ausgestellt
werden muß.
Ergänzende Information des VÖV:
Ein IC wird auch für den Befähigungsnachweis FB 4
ausgestellt.
Für alle besonders Interessierten:
Das sagt die Seeschifffahrtsverordnung:
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Ausstellung des Befähigungsausweises
§ 206.
(1)
Auf Grund der bestandenen Prüfung ist vom Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie ein Befähigungsausweis nach dem Muster
der Anlage 29 auszustellen.
(2)
Ein vom Motorboot-Sportverband für Österreich (MSVÖ) oder vom
Österreichischen Segel-Verband (ÖSV) gemäß § 15 Abs. 2 des
Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellter Befähigungsausweis gilt einem
gemäß § 15 Abs. 1 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellten
gegenüber als gleichwertig. MSVÖ und ÖSV sind ermächtigt, in den
gemäß § 15 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellten
Befähigungsausweisen folgenden Vermerk anzubringen: "Gilt gemäß § 15
Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, und § 206
Abs. 2 der Seeschifffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 189/1981, als
amtlicher Befähigungsausweis der Republik Österreich.".
(3)
MSVÖ und ÖSV sind weiters ermächtigt, österreichischen Staatsbürgern oder
Personen mit ordentlichem Wohnsitz in Österreich, die einen gemäß §
15 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellten
Befähigungsausweis besitzen, über Antrag ein Internationales
Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen nach dem Muster der Anlage
30 auszustellen. Die Herstellung und Ausfertigung dieser Ausweise
erfolgt unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften
(Sicherheitsdruck) gemäß § 2 Abs. 3 des Staatsdruckereigesetzes
1996, BGBl. I Nr. 1/1997, ebenso wie deren Zustellung durch die
Österreichische Staatsdruckerei GmbH. Die Kosten sind vom
Berechtigungsinhaber zu tragen und werden diesem von der
Österreichischen Staatsdruckerei GmbH direkt verrechnet. Die näheren
Bestimmungen werden durch eine zwischen dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie und der Österreichischen
Staatsdruckerei GmbH abzuschließende Vereinbarung geregelt. |
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