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Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen
Quelle: Österreichischer Segelverband


Detailinformationen:
http://www.segelverband.at > Prüfungswesen >Internationales Zertifikat

Was bringt die Ausstellung eines IC?
Das „International Certificate for Operators of Pleasure Craft“ (Internationale Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen) - kurz das IC - ist ein internationales Dokument.
 Ins Leben gerufen durch die Economic Commission for Europe auf Grund der UN Resolution Nr. 40, wird es von zahlreichen Staaten der Welt anerkannt. Besonders für österreichische Segler ist interesssant, dass auch Kroatien diese Resolution unterfertigt hat.

Das Internationale Zertifikat ist ein internationales Dokument, welches in Zukunft immer wichtiger wird. In einigen Staaten, die diese UN Resolution unterfertigt haben, wird beim Führen eines Schiffes vom Schiffsführer bereits das IC verlangt.

Auf Wunsch, wird beim Erwerb eines OeSV Befähigungsausweises FB2 und/oder FB3 das IC gleich mit ausgestellt wird. Wer schon einen Befähigungsausweis FB2 oder FB3 hat, kann die Ausstellung eines IC ebenfalls beantragen.

Abschließend möchten wir wegen zahlreicher Anfragen darauf hinweisen, dass die Ausstellung des Internationalen Zertifikats gemeinsam für MSVÖ und OeSV leider nicht möglich ist. Die gesetzlichen Bestimmungen in Österreich legen fest, dass für jeden Verband ein gesondertes IC ausgestellt werden muß.

Ergänzende Information des VÖV:

Ein IC wird auch für den Befähigungsnachweis FB 4 ausgestellt.

Für alle besonders Interessierten:
Das sagt die Seeschifffahrtsverordnung:

Ausstellung des Befähigungsausweises
§ 206.

(1)
 Auf Grund der bestandenen Prüfung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Befähigungsausweis nach dem Muster der Anlage 29 auszustellen.
(2)
 Ein vom Motorboot-Sportverband für Österreich (MSVÖ) oder vom Österreichischen Segel-Verband (ÖSV) gemäß § 15 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellter Befähigungsausweis gilt einem gemäß § 15 Abs. 1 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellten gegenüber als gleichwertig. MSVÖ und ÖSV sind ermächtigt, in den gemäß § 15 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellten Befähigungsausweisen folgenden Vermerk anzubringen: "Gilt gemäß § 15 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, und § 206 Abs. 2 der Seeschifffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 189/1981, als amtlicher Befähigungsausweis der Republik Österreich.".
(3)
 MSVÖ und ÖSV sind weiters ermächtigt, österreichischen Staatsbürgern oder Personen mit ordentlichem Wohnsitz in Österreich, die einen gemäß § 15 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellten Befähigungsausweis besitzen, über Antrag ein Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen nach dem Muster der Anlage 30 auszustellen. Die Herstellung und Ausfertigung dieser Ausweise erfolgt unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) gemäß § 2 Abs. 3 des Staatsdruckereigesetzes 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, ebenso wie deren Zustellung durch die Österreichische Staatsdruckerei GmbH. Die Kosten sind vom Berechtigungsinhaber zu tragen und werden diesem von der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH direkt verrechnet. Die näheren Bestimmungen werden durch eine zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH abzuschließende Vereinbarung geregelt.